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Von der Idee bis zur Stiftung

Die Gründung einer Stiftung braucht Zeit – und sie muss mental und formal sehr gut vorbereitet werden.

Die nachfolgende Checkliste kann hierbei eine erste Orientierung geben. Jeder potenzielle Stifter sollte die Fragen 1–8 zunächst für sich selbst beantworten, bevor er mit den Antworten im Gepäck die Schritte 9–14 mit professioneller Hilfe in Angriff nimmt.

Es gibt zwar keine gesetzlichen Mindestgrenzen für eine Stiftungsgründung, Experten gehen jedoch davon aus, dass eine selbstständige Stiftung erst ab einem Stiftungsvermögen von 50.000 bis 100.000 Euro kaufmännisch sinnvoll betrieben werden kann. Liegt das zur Verfügung stehende Vermögen darunter, sollte die Gründung einer rechtlich unselbstständigen Stiftung in Betracht gezogen werden, die ggf. treuhänderisch von einer bestehenden Organisation verwaltet wird.

Eine Stiftung muss zwar auf eine gewisse Dauer angelegt sein, aber nicht für die Ewigkeit.

Verfügt der Stifter über genügend Vermögen, um ihn und seine Angehörigen angemessen zu versorgen, kommt eine Stiftung zu Lebzeiten in Betracht. Gleiches gilt, wenn die Erträge des Stiftungsvermögens hoch genug für eine angemessene Versorgung sind, da bei gemeinnützigen Stiftungen bis zu einem Drittel an den Stiftenden und seine Angehörigen ausgeschüttet werden dürfen. Die steuerlichen Folgen beider Formen der Stiftungsgründung sollten errechnet und bei der Entscheidung berücksichtigt werden. Bei einer Stiftung zu Lebzeiten kann der Stiftende diese in ihrer Anfangsphase auch aktiv mitgestalten. Eine Stiftung von Todes wegen wird in der Regel gewählt werden, wenn der Stiftende zu Lebzeiten auf wirtschaftlichen oder emotionalen Gründen die Kontrolle über das Vermögen noch nicht abgeben will. Denkbar ist natürlich auch eine „An“-Stiftung zu Lebzeiten und eine „Zu“-Stiftung von Todes wegen.

 

Bei der Wahl des Namens der Stiftung ist der Stifter grundsätzlich frei. Eine Familienstiftung wird üblicherweise den Familiennamen des Stifters bzw. der Begünstigten enthalten. Auch bei einer Stiftung, deren Erträge der Öffentlichkeit zugutekommen, kann der Stifter ermutigt werden, seinen Namen im Stiftungsnamen zu verewigen. Soll die Stiftung jedoch einen gewissen Bekanntheitsgrad erlangen und sollen insbesondere Zustiftungen und Spenden eingeworben werden, ist ein Kunstname verbunden mit einer Beschreibung der Tätigkeit der Stiftung vorzugswürdig (z.B. Ars Musica Vollmann-Stiftung für Musikerziehung und Talentförderung).

Der Sitz der Verwaltung der Stiftung bestimmt, welches Landesstiftungsgesetz zu beachten und welche Behörde für die Anerkennung und Aufsicht zuständig ist. Will eine Stiftung überregional tätig werden, hat sie in der Regel die Wahl zwischen mehreren Stiftungsaufsichten, die Satzung und Stiftungszwecke ganz unterschiedlich beurteilen können. Für die DGS bedeutet dies, dass das Land Baden-Württemberg für die Aufsicht zuständig ist.

Gemäß der Stiftungszwecke sollte festgelegt werden, wer die Destinatäre sein sollen: Institutionen, Personen der Öffentlichkeit oder bedürftige Privatpersonen. Welcher Zweck soll mit der Stiftung verfolgt werden? Bei einer steuerbegünstigten Stiftung als Unterfall der öffentlichen Stiftung müssen die Erträge gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zufließen. Diese sind in der Abgabenordnung in den § 51f festgelegt. Bei einer Familienstiftung ist genau zu definieren, welche – auch künftigen – Familienmitglieder gefördert werden sollen.

 

Gesetzlich ist nur ein Gremium vorgeschrieben, nämlich der Vorstand. In der Praxis ist es aber üblich, ein operatives Gremium und ein Kontrollgremium vorzusehen, ggf. auch noch einen Beirat. Die Größe der Gremien sollte in einem ausgewogenen Verhältnis zur Größe des Stiftungsvermögens stehen. Bei der Besetzung sind Kompetenz, Reputation und – bei der Familienstiftung – Zugehörigkeit zur Familie mögliche Auswahlkriterien.

Ist der Stiftungszweck nicht mehr durchführbar, wird die Stiftung aufgelöst. Wenn in der Satzung nichts anderes geregelt ist, fällt das Vermögen bei Erlöschen der Stiftung an das Bundesland, in dem die Stiftung ihren Sitz hat.

Folgende Punkte sollten mit Hilfe eines professionellen Stiftungsberaters, z.B. der DGS, angegangen werden:

Das Stiftungsgeschäft muss die Erklärung des Stiftenden enthalten, ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegeben Zwecks zu widmen. Dies wird mit der Satzung verbunden (siehe unten). Das Stiftungsgeschäft muss schriftlich sein. Soll ein Grundstück eingebracht werden, ist die notarielle Form notwendig. Stiftungen von Todes wegen erfordern eine letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag o.ä.). In der Regel ist dabei die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers sinnvoll.

Die Entscheidungen der vorgenannten Punkte 1 – 8 finden ihren schriftlichen Niederschlag in der Stiftungsurkunde und in der Satzung. 

Stiftungen müssen nicht mehr genehmigt werden, sondern nur noch anerkannt. Um das Verfahren reibungslos zu gestalten, empfiehlt es sich, den Wortlaut von Stiftungsgeschäft und Satzung zuvor abzustimmen.

Diese ist besonders wichtig bei steuerbegünstigten Stiftungen, bei denen dem Stiftenden und seinen Angehörigen Zahlungen zufließen sollen, aber auch zur Bestätigung des steuerbegünstigten Zwecks. So kann eine Stiftung den Status der Gemeinnützigkeit verlieren, falls sie bei der Ausschüttung ihrer Erträge nicht auf den Stiftungszweck achtet.

Soll ein Unternehmen in eine Stiftung eingebracht werden, ist dieses ggf. zuvor in eine Kapitalgesellschaft umzuwandeln, deren Anteile eingebracht werden.

Auch bei Gründung einer Stiftung zu Lebzeiten sollte der Stifter gleichzeitig in einem Testament oder Erbvertrag umfassende Regelungen für seinen Todesfall treffen. Zum Beispiel gilt die Einbringung von Vermögen in eine Stiftung als Schenkung. Pflichtteilsberechtigte können im Todesfall des Stiftenden Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen die Stiftung geltend machen. Das sollte durch Abschluss eines Erbvertrages verhindert werden.

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