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FAQ: Häufige Fragen

Hier haben wir für Sie die Antworten auf die häufigsten an uns gerichteten Fragen zum Thema Stiftungen zusammengestellt. Vielleicht können Sie in der Übersicht bereits eine Antwort auf Ihre persönliche Frage finden. Falls nicht, wenden Sie sich direkt an uns. Nutzen Sie dazu einfach unser Kontaktformular.

Der Begriff „Stiftung“ wird im Gesetz nicht definiert. Unter einer Stiftung im Rechtssinn versteht man jedoch eine vom Stiftenden geschaffene Institution. Sie hat die Aufgabe, mit Hilfe des gewidmeten Vermögens des Stiftenden den festgelegten Stiftungszweck dauerhaft zu verfolgen.

Es gibt verschiedene Formen von Stiftungen: Sie können eine unselbstständige Stiftung, die sog. Treuhandstiftung, gründen oder eine rechtlich selbstständige Stiftung. Letztere kann jedoch nur mit deutlich mehr Kapital effizient arbeiten.

Der Stiftungszweck ist sozusagen „die Seele“ der Stiftung. In ihm wird dem Stiftungswillen Ausdruck verliehen. Er bildet die Leitlinie für die künftige Stiftungstätigkeit und kann bei der unselbstständigen Stiftung nur unter engen Voraussetzungen und vom Stifter selbst oder den anderen Stiftungsorgangen geändert werden. Der Stiftungszweck muss also von Anfang an so festgelegt werden, dass er gegenüber dem Wandel der Zeit eine gewisse Beständigkeit erfährt. Grundsätzlich ist jeder Zweck zugelassen, sofern die Erfüllung des Zwecks möglich ist und nicht in Widerspruch zum Gesetz steht.

Will der Stifter jedoch in den Genuss von Steuerbegünstigungen kommen, so muss es sich um einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck im Sinne der Abgabenordnung handeln. Fragen Sie uns einfach.

Eine Stiftung ganz ohne Vermögen ist nicht anerkennungsfähig. Das Vermögen muss ausreichend sein, um den Stiftungszweck nachhaltig verwirklichen zu können. D.h. wie viel Kapital ich zu Beginn als Grundstockvermögen benötige, hängt davon ab, welchen Zweck meine Stiftung verfolgen soll. Die Erträge aus dem Vermögen müssen zwar nicht sofort, doch aber in absehbarer Zeit zur Verwirklichung des Stiftungszweckes führen.

Die Organisation ergibt sich aus der Satzung der Stiftung. Als Mindestanforderung nennt das Gesetz nur, dass ein Vorstand erforderlich ist. Dieser kann aus einer oder aus mehreren Personen bestehen. Der Stifter kann darüber hinaus in der Satzung auch weitere Organe bestimmen. Dies hängt von der Art und insbesondere der Größe der Stiftung ab.

Der Stiftende kann selbst bestimmen, ob und in welchem Umfang er sich in seiner Stiftung engagieren möchte. Viele Stiftende konzentrieren sich darauf, den eigentlichen Stiftungszweck zu realisieren und überlassen die Verwaltung der Stiftung einem Treuhänder, beispielsweise der DGS. Gerne finden wir in einem persönlichen Gespräch mit Ihnen heraus, wo Ihre Stärken und Interessen liegen.

Zunächst einmal ist festzuhalten, dass jede Stiftung einen Namen braucht. Der Stiftende kann der Stiftung seinen eigenen Namen geben und sich somit ein „Denkmal“ setzen. Vielfach wird der Stiftungszweck aber auch im Namen schlagwortartig umrissen, um damit deutlich zu machen, welcher Zweck durch die Stiftung verfolgt werden soll. Bei der Namenswahl ist der Stifter folglich grundsätzlich frei. Er muss nur darauf achten, dass es nicht zu Verwechslungen mit bereits bestehenden, geschützten Unternehmen oder Stiftungen kommt.

Der Sitz der Stiftung wird in der Satzung festgelegt. Er ist der Ort, an dem die Stiftung tatsächlich verwaltet wird. Der Stifter ist in der Wahl, wo er seine Stiftung errichten möchte, grundsätzlich frei. Allerdings muss am gewählten Sitz auch die tatsächliche Verwaltungsorganisation der Stiftung eingerichtet sein.

Bei einer Spende ist zu beachten, dass diese „zeitnah“ verwendet werden muss. D.h. sie kann nur einmalig verwendet werden, indem sie in ein satzungsmäßiges Projekt fließt und somit „verbraucht“ wird.

Zustiftungen hingegen sind „Spenden in den Vermögensstock“ der Stiftung. Stiftungen dürfen ihr Vermögen nicht ausgeben, sondern müssen dieses erhalten. Nur die Erträge des Vermögens stehen für die Erfüllung des Stiftungszwecks bereit. Eine Zustiftung wird also dem Stiftungsvermögen auf Dauer zugeführt und bleibt „auf ewig“ erhalten.

Bei einer Zustiftung wird in eine bereits bestehende Stiftung gespendet. Dadurch erhöht sich deren Vermögensstock um den Betrag der Zustiftung. Ähnlich wie beim Spenden übernimmt die Verwaltung, die Projektauswahl und die Projektbegleitung die bereits bestehende Stiftung. Der Zustiftende hat aber dieselben steuerlichen Begünstigungen wie der Stiftende selbst.

1. Stiftungsgründung oder Zustiftungen in eine bestehende gemeinnützige Stiftung

Mit der steuerlichen Begünstigung hat der Staat Anreize geschaffen, sich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu engagieren.

Seit 2007 können Zuwendungen in Stiftungen oder Zustiftungen (Zuwendungen in das Grundstockvermögen einer bereits bestehenden Stiftung) bis zu 1 Million Euro (Verheiratete 2 Millionen Euro) steuerlich abgesetzt werden (§ 10b Abs 1a Einkommensteuergesetz). Der Stiftende hat die Wahl, ob er den Gesamtbetrag in einem Jahr oder auf einzelne, maximal 10 Jahre, verteilt.

2. Spenden an eine Stiftung

Steuerlich abzugsfähig sind Spenden bis zu 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte. Zu beachten ist, dass der Spendenabzugsbetrag unbegrenzt steuerlich vortragsfähig ist. Das bedeutet, dass der Spender eine in 2009 geleistete Zahlung beispielsweise noch 2019 vortragen könnte. Das kann natürlich von Vorteil sein, wenn die Spende in einem einkommensschwachen Jahr geleistet wurde.

Als Grundstockvermögen kommen grundsätzlich Vermögenswerte aller Art in Betracht: Immobilien und Rechte an Grundstücken, Wertpapiere, Rechte an Wirtschaftsunternehmen ebenso wie Kunstgegenstände oder einklagbare Forderungen. Die Vermögenswerte müssen jedoch Erträge erzielen können, wie beispielsweise Zinsen, Dividenden, Miet- oder Pachteinnahmen.

In der Tat schadet es der Gemeinnützigkeit einer Stiftung nicht, wenn bis zu einem Drittel der Erträge für den angemessenen Unterhalt des Stiftenden oder seiner nächsten Angehörigen verwendet wird. Dies sollte jedoch im Einzelfall geprüft werden, um die Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden.

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