slider-natur-hand
Am Anfang war das Pflänzchen

Ist erst einmal der Anfang gemacht, wird aus jeder sinnvollen Stiftung ein nachhaltiges Projekt zum Guten.

Wie gründe ich eine Stiftung?

Zur Gründung einer rechtsfähigen Stiftung bekunden Sie den förmlichen Willen, diese mit finanziellen Mitteln so auszustatten, dass die errichtete Stiftung ihren von Ihnen festgelegten Zweck erfüllen kann.
Das Stiftungsgeschäft bedarf nach § 126 BGB der einfachen Schriftform. Bei der Übertragung von Grundbesitz auf die Stiftung ist eine notarielle Beurkundung erforderlich.

Die Stiftung entsteht mit der Anerkennung durch die Stiftungsbehörde. Bei gemeinnützigen Stiftungen folgt nach der Errichtung die Prüfung durch das Finanzamt, das neuerdings mittels Verwaltungsaktes den Status der Gemeinnützigkeit gewährt, wenn die Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts erfüllt sind. In einigen Bundesländern erfolgt diese Prüfung bereits im Anerkennungsverfahren durch das Finanzministerium des Landes.

Der Stifter legt im Stiftungsgeschäft fest, zu welchem Zweck die Stiftung errichtet werden soll. Wesentlicher Bestandteil dieser Stiftungserrichtung ist die Stiftungssatzung. Nach der Errichtung ist die Stiftung von ihrem Stifter unabhängig und seinem Einfluss entzogen, es sei denn, der Stifter hat die Gründung der Stiftung von Todes wegen verfügt und einen Testamentsvollstrecker berufen, den er von den Beschränkungen des BGB befreit hat. Der Stifter kann sich allerdings auch in der Satzung Allein- und Mitentscheidungsrechte oder ein Veto gegen Entscheidungen der Stiftungsorgane vorbehalten. In der Praxis bestellt sich der Stifter, was zulässig ist, zudem als Mitglied eines Stiftungsorgans oder als Alleinvorstand.

Wesentlich für die Stiftung ist, dass der Stifterwille auf alle Zeiten bzw. bis zum Erlöschen der Stiftung für die Stiftungsorgane verbindlich bleibt. Das kann dazu führen, dass der Stifter selbst an seine ursprünglichen Festlegungen in der Satzung gebunden ist, obwohl er inzwischen andere Zwecke wichtiger oder eine andere Art der Zweckverfolgung sachgemäßer finden mag.

Die Stiftung ist im deutschen Recht das einzige Rechtsinstitut, mit dem eine natürliche Person erreichen kann, ihren Willen auch noch Jahrhunderte nach ihrem Ableben für nachfolgende Generationen verbindlich zu machen.

Die Erträge des Vermögens müssen den Zweck der Stiftung dauerhaft und nachhaltig verwirklichen können. Dabei ist der Vermögensstock den finanziellen Mitteln des Stiftenden angepasst.

Unsere Kooperationspartner