Stifter ABC
Nichtrechtsfähige Stiftung
Eine nichtrechtsfähige Stiftung kann vom Stifter sowohl zu Lebzeiten als auch von Todes wegen durch letztwillige Verfügung errichtet werden. Die nichtrechtsfähige Stiftung wird auch als treuhänderische Stiftung bezeichnet.
Genauso wie bei der rechtsfähigen Stiftung stellt der Stifter zur Erreichung eines von ihm gewählten Zweckes ein bestimmtes Vermögen dauerhaft zur Verfügung.
Im Gegensatz zur rechtsfähigen oder selbständigen Stiftung ist bei der Treuhandstiftung weder ein behördliches Anerkennungsverfahren noch eine bestimmte Höhe des Stiftungskapitals vorgeschrieben. Gleichwohl ist die nicht rechtsfähige Stiftung ein eigenes Steuersubjekt und wird vom Finanzamt bei Vorliegen der Voraussetzungen als gemeinnützig anerkannt.
Da die Treuhandstiftung kein Anerkennungsverfahren und keine eigene Verwaltung benötigt, handelt es sich regelmäßig um eine effiziente und flexible Stiftungsform, zum Beispiel unter dem Dach einer Stiftergemeinschaft oder einer Gemeinschaftsstiftung.