Stifter ABC

Einkommensteuer

Die Errichtung einer Stiftung bzw. die Zuwendung in eine bestehende Stiftung führt für den Stifter bzw. Zustifter zu erheblichen Einkommensteuervorteilen. Es gelten zunächst rückwirkend vom 1.1.2007 die folgenden steuerlichen Regelungen gem. „Gesetz zur weiteren weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ vom 21.9.2007:

  • erhöhter Sonderausgabenabzug von 1 Million Euro für Zuwendungen in das Grundstockvermögen, dies gilt auch für Zustiftungen nach dem ersten Gründungsjahr
  • neue Höchstgrenze für den Spendenabzug von einheitlich 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte(§10b,Abs.1 und 2 EStG)
  • Verzicht auf den Nachweis für Kleinspenden bis 200 Euro
  • Erweiterung des Katalogs der gemeinnützigen Zwecke gem. §52, Abs.2 AO: Zwecke die darin nicht enthalten sind, aber gemäß ihrer Zielsetzung diesen entsprechen, können für gemeinnützig erklärt werden
  • Die Besteuerungsgrenze für die wirtschaftliche Betätigung gemeinnütziger Körperschaften wird von 30.678 auf 35.000 Euro im Jahr angehoben
  • Der Haftungssatz für unrichtig ausgestellte Zuwendungsbestätigungen und fehlverwendete Zuwendungen sinkt von 40 auf 30 Prozent der Zuwendungen(§10b, Abs. 4,Satz 3 EStG)
  • Ein allgemeiner Steuerfreibetrag für Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit im gemeinnützigen Bereich wird in Höhe von 500 Euro eingeführt